Allgemeine Geschäftsbedingungen der K&W Mineralölgesellschaft Erfurt mbH

 

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1)           Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der K & W Mineralölgesellschaft Erfurt mbH, nachfolgend Verkäufer oder K&W genannt. Für alle Lieferungen - auch für spätere Lieferungen aufgrund weiterer Verträge – und für sämtliche sonstigen Leistungen sowie für Produktempfehlungen gelten ausschließlich die AGB des Verkäufers, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist. Die AGB gelten auch dann, wenn K & W in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt, es sei denn, der Einbindung der AGB des Kunden wurde ausdrücklich zugestimmt.

 

(2)           Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Zahlungen

 

(1)           Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

(2)           Der Kaufpreis ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

 

(3)           K&W ist berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

 

(4)           Aufrechnung und Zurückbehaltung durch Käufer sind nur zulässig, wenn fällige Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 3 Lieferung, Versand, Transport, Gefahrenübergang und Verpackung

 

(1)           Mit der Übergabe an den Kunden geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware auf den Kunden über. Sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe bei Belieferung mit loser Ware mittels Tankwagen/Containerfahrzeug an der Kupplung des Kundentanks an der Lieferadresse. Bei Belieferung mit Stückgut bzw. konfektionierter Ware erfolgt die Übergabe an der Liefergrenze. Liefergrenze bei Stückgut bzw. konfektionierter Ware ist die Bordsteinkante der Lieferadresse.

 

(2)           Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Der unternehmerische Kunde trägt die Transportgefahr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung bei loser Ware im Tankwagen/Containerfahrzeug frei Lieferanschrift, bei Stückgut bzw. konfektionierter Ware frei Bordsteinkante.

 

(3)        Bei Lieferungen in Lagerbehältern oder sonstigen Umschließungen des Kunden ist der Verkäufer nicht verpflichtet, diese oder Teile dieser auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. K&W übernimmt hierfür keine Gewähr.

 

§ 4 Liefermenge

 

(1)           Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden sowie bei Lieferung loser Ware im Bulk das am Abgangslager von K&W oder dem von K&W Beauftragten durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen/Containerfahrzeug das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen am Tankwagen/Containerfahrzeug festgestellt wird.

 

(2)           Bei der Lieferung von Heizöl oder Dieselkraftstoff /Schmierstoff ist die Menge temperaturkompensiert auf 15 °C maßgebend.

 

§ 5 Lieferfristen, Liefertermine

(1)           Für die Einhaltung von Lieferfristen wird keine Gewähr übernommen. Für die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen haftet Verkäufer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Hat der Käufer Umschließungen zu stellen, hat er diese auf seine Gefahr frachtfrei und termingerecht an die vereinbarte Füllstelle zu senden. Beschädigte Umschließungen kann Verkäufer an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten zurücksenden und stattdessen gemietete oder eigene Umschließungen gegen einen angemessenen Mietzins versenden. Verkäufer haftet nicht für Verunreinigungen der Ware infolge unsauberer Umschließungen des Käufers sowie für Schäden, die durch mangelhafte Beschaffenheit der Umschließungen entstehen.

 

(2)           Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks beim Käufer auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften oder das Vorhandensein technischer Mängel zu überprüfen. Verkäufer ist ferner nicht verpflichtet, die Marken- und Sortenreinheit des Tankinhalts zu untersuchen, jedoch befugt, die Qualitätsreinheit mit Zustimmung des Kunden durch Anbringung von Markenplomben abzusichern.

 

(3)           Der Transportführer von Verkäufer ist seinerseits bindend angewiesen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und insbesondere die Sicherheitsvorschriften von Verkäufer für die Befüllung der Tanks und sonstigen Gebinden genau zu beachten. Verkäufer haftet für Überfüllungs- und Vermischungsschäden nur dann, wenn Käufer seiner Mitwirkungspflicht bei der Befüllung nachkommt und kein weisungswidriges, insbesondere kein auf Vorsatz beruhendes Verhalten des Transportführers vorliegt.

Ist eine Markenplombe ohne Zustimmung von Verkäufer verletzt worden, so entfällt eine Haftung für Vermischungsschäden ganz.

Haftet Verkäufer nach den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, so hat der Käufer Verkäufer von allen weitergehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere auch derjenigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz freizustellen.

 

(4)           Verkäufer ist berechtigt, den Kaufpreis zu erhöhen, wenn entweder die Ware bis zur Lieferung mit gesetzlichen Abgaben belastet wird oder die der Preisvereinbarung zugrundeliegenden öffentlichen Abgaben oder die mit dem Preis abgegoltenen Nebenabgaben erhöht werden oder sich die Kosten für Verladung und Versand der Ware aus von Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen erhöhen. Umlagen öffentlicher Abgaben auf den Kaufpreis erfolgen zur Vermeidung zusätzlicher Verwaltungskosten als Pauschalbetrag. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind vom Käufer zu bezahlen.

 

(5)           Erschweren außergewöhnliche Ereignisse, die ihren Ursprung außerhalb des Einflussbereiches von Verkäufer haben, die Lieferung wesentlich, kann Verkäufer nach eigener Wahl die Liefervereinbarung ganz oder teilweise kündigen oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung ganz oder teilweise einstellen. Eine Pflicht zur Ersatzbeschaffung besteht nicht. Für den Zeitraum, in dem die Lieferung eingestellt wird, ist weder der Käufer zum Nachbezug, noch Verkäufer zur Nachlieferung verpflichtet. Als außergewöhnliche Ereignisse, die ihren Ursprung außerhalb des Einflussbereiches von Verkäufer haben, gelten im einzelnen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Maßnahmen jeglicher Art von Regierungen und Behörden, Boykott, Explosion, Aufruhr, Sperrung der normalen Schifffahrtswege oder sonstige Behinderung in der Beförderung, Störungen oder Erschwerungen der Rohstoff- oder Produktenzufuhr seitens der bestehenden oder in Aussicht genommenen Bezugsquelle, Feststellung einer Versorgungskrise durch die Internationale Energie-Agentur oder im Zusammenhang mit der Durchführung des "Internationalen Energie-Programms" oder des Energiesicherungsgesetzes oder verwandte Regelungen erfolgende freiwillige oder angeordnete Zuteilungs- und Verbrauchseinschränkungsmaßnahmen, Betriebsstörungen, gänzliche oder teilweise Produktionseinstellung oder -beschränkung aus Gründen des Umweltschutzes oder vergleichbarer Sicherheitserfordernisse, Streik und Aussperrung.

 

(6)           Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises - auch etwaiger früherer und späterer Lieferungen - vorbehalten. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der von Verkäufer gelieferten Ware mit Waren des Käufers überträgt dieser schon jetzt sein etwaiges Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhältnis des anteiligen Wertes der von Verkäufer gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware auf Verkäufer. Die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ist mit kaufmännischer Sorgfalt für Verkäufer zu verwahren. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden.

 

(7)           Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weiterveräußert, tritt an die Stelle der Ware die Kaufpreisforderung, die sicherungshalber schon jetzt an Verkäufer abgetreten wird. Der Käufer ist solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber Verkäufer pünktlich nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Die abgetretene Forderung darf nicht als Kreditunterlage verwendet und auch nicht im Wege des Factorings abgetreten werden. Ist die Einziehungsberechtigung entfallen, hat der Käufer auf erstes Anfordern von Verkäufer seine Schuldner zu benennen und alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sicherungshalber abgetretene Forderungen, deren Wert die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 % übersteigen, wird Verkäufer in Höhe des diese Grenze übersteigenden Betrages auf Verlangen des Käufers freigeben.

Werden die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unterrichten.

 

§ 6 Haftung, Mängelgewährleistung

 

(1)           Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen.

 

(2)           Die Haftung von K&W auf Schadenersatz bestimmt sich nach den nachfolgenden Regelungen.

 

(3)           K&W haftet, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für eigenes bzw. das Verhalten von Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.

 

(4)           Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet K&W auch, wenn diese durch eigenes einfach fahrlässiges Verhalten bzw. einfach fahrlässiges Verhalten eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Das Gleiche gilt, wenn eine vertragswesentliche Pflicht, das heißt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verletzt wurde.

 

(5)           Eine etwaige Haftung von K&W nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine eventuell bestehende gesetzliche Mängelgewährleistung sowie die Haftung für von K&W übernommene Garantien bleiben von den vorstehenden Ziffern unberührt.

 

(6)       Alle Muster- und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Beanstandungen sind unverzüglich unter Einsendung eines 2 kg-/l-Musters geltend zu machen. Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn Verkäufer eine Prüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist oder die Ware ohne Verkäufers Zustimmung mit Zusätzen oder anderen Waren vermischt worden ist. Etwaige Gewährleistungsansprüche sind auf Rückabwicklung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) beschränkt; sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

(7)       Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, deren Zusicherung den Käufer vor mittelbaren Folge- und/oder Vermögensschäden zu schützen beabsichtigt, sind auf den fünffachen Betrag des Nettorechnungsbetrages der zugrundeliegenden Lieferung beschränkt.

 

 

§ 7 Exportkontrolle und Lieferhindernisse

 

(1)           Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.

 

(2)           Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie z. B. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, handels- und energiepolitische Veränderungen; Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, Blackout, Hacking; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden, befreien K&W für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungs- und Schadensersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf. Führen diese Umstände zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung, ist K&W dauerhaft von der Leistungspflicht befreit.

§ 8 Steuern, Abgaben und Zölle

(1)           Soll zoll- und/oder energiesteuerfrei oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigt geliefert werden, ist der Kunde allein verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen zum Bezug und zur Verwendung der zoll- und/oder energiesteuerfrei oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigt gelieferten Ware. Der Kunde hat K&W den Nachweis für seine Berechtigung zu erbringen und ggf. den dem Verwendungszweck entsprechenden offiziellen Erlaubnisschein rechtzeitig vor Auslieferung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder lag der Erlaubnisschein nicht vor, wurde der Erlaubnisschein nicht erteilt, nicht verlängert oder entzogen, wird K&W die Ware unter Berücksichtigung der am Tag der Lieferung geltenden allgemeinen Zoll- und Energiesteuersätze liefern und abrechnen.

 

(2)           Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheines und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abgabe von begünstigten Lieferungen zu prüfen. Der Kunde hat rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Erlaubnisscheines die Verlängerung oder Erneuerung zu veranlassen und K&W unaufgefordert vorzulegen.

 

 

(3)           Der Kunde ist verpflichtet, einen Wegfall seiner Berechtigung zum Bezug von zoll- und/oder energiesteuerfreier oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigter Ware dem Verkäufer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

 

(4)           Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Umsatzsteuer und sonstige Steuerbegünstigungen.

 

 

(5)           Beim Versand von Waren im Steueraussetzungsverfahren hat der Kunde die jeweils gültigen energiesteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen zu beachten. Ändert der Kunde im Steueraussetzungsverfahren den Bestimmungsort oder teilt er die Ware auf, so hat er den Verkäufer unverzüglich zu informieren. Der Kunde stellt in diesem Fall sicher, dass der steuerliche Versender rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, sodass das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Das betrifft auch Änderungen des Bestimmungsortes oder Warenaufteilungen, die von einem Abnehmer des Kunden während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden.

 

Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat der Kunde bei Ware, für die die Energiesteuer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (EMCS-Excise Movement and Control System) ausgesetzt ist, sicherzustellen, dass das Steuerversandverfahren entsprechend der vorgesehenen Fristen und Verfahrensregelungen per Eingangsmeldung elektronisch erledigt wird.

(6)           Verbringt der Kunde die Ware in andere Hoheitsgebiete (Export), stellt er sicher, dass die dabei entstehenden oder in dem jeweiligen Land geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen zu entrichtenden Abgaben ordentlich und fristgerecht entrichtet werden. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten der Europäischen Union garantiert der Kunde, dass die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als den des Ladeortes verbracht wird. Der Kunde wird den Verkäufer im Fall einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung ohne gesonderte Aufforderung die Gelangensbestätigung zukommen lassen.

 

(7)           Ist der Kunde Treuhänder im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen nach dem Energiesteuergesetz oder Händler/Zwischenhändler, der keinen eigenen Besitz an abgabenbegünstigten Waren erlangt, so haftet er K&W gegenüber für die auf der Ware ruhenden Abgaben.

 

(8)           Der Verkäufer kann vom Kunden bei Verstößen gegen diese Pflichten wie auch bei Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften Freistellung von allen daraus entstehenden Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerverbindlichkeiten, Straf- und Bußgelder sowie Aufwendungen verlangen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf Umsatzsteuer, die auf die Energiesteuer erhoben wird, sowie steuerliche Nebenleistungen. Sie gilt auch für Energiesteuerforderungen oder sonstige Steuerforderungen der ggf. jeweils zuständigen EU-Mitgliedstaaten.

 

§ 9 Leihgebinde und Mietgebinde

(1)           Die Lagerung aller von K&W überlassenen Gebinde wie z. B. doppelwandige Tanks, Behälter, IBC, Fässer etc. erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der Lagerbedingungen für die brennbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten verantwortlich. Die Verwendung der Gebinde zu anderen als vertragsgemäß vorgesehenen Zwecken ist ohne die Zustimmung von K&W verboten. Beschädigte Gebinde und Behälter dürfen aus Sicherheitsgründen nicht weiter benutzt werden. Sie sind besonders zu kennzeichnen und K&W unaufgefordert zurückzugeben.

 

(2)           Leihgebinde (doppelwandige Tanks und IBC) sind an K&W zurückzugeben.

 

(3)           Bei der Rückgabe von nicht restlos entleerten Behältnissen wird der verbleibende Restinhalt nicht vergütet. Notwendigerweise entstehende Reinigungskosten sowie die Kosten für den Rücktransport zu K&W gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit diese Kosten im Angebot gesondert angegeben wurden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung trägt der Kunde. Im Regelfall werden sich die Parteien bemühen, die Rückgabe der Leihgebinde mit einer Lieferung von Waren an den Kunden kostenneutral zu verbinden.

 

(4)           Kommt der Kunde mit der Rückgabe von Leihgebinden in Verzug und erfolgt die Rückgabe auch nach Ablauf einer durch K&W gesetzten angemessenen Frist nicht, ist K&W berechtigt, den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen

 

§ 10 Sonstiges, Verbraucherstreitbeilegung

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das Amtsgericht Erfurt bzw. das Landgericht Erfurt. K&W ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Rechtswahl lässt gegenüber Verbrauchern diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nach dem Recht des Landes, in welchem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen. K&W ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.