Allgemeine Geschäftsbedingungen der K&W Mineralölgesellschaft Erfurt
mbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln
alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der K & W
Mineralölgesellschaft Erfurt mbH, nachfolgend Verkäufer oder K&W genannt. Für alle Lieferungen -
auch für spätere Lieferungen aufgrund weiterer Verträge – und für sämtliche
sonstigen Leistungen sowie für Produktempfehlungen gelten ausschließlich die AGB
des Verkäufers, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist. Die AGB gelten auch dann, wenn K & W in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführt, es sei denn, der Einbindung der AGB des Kunden wurde ausdrücklich
zugestimmt.
(2)
Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom
Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Zahlungen
(1)
Zahlungen sind ohne Abzug zu
leisten. Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2)
Der Kaufpreis ist – soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – innerhalb 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(3)
K&W ist berechtigt, die Lieferung
nur gegen Vorkasse zu erbringen.
(4)
Aufrechnung und Zurückbehaltung durch Käufer sind nur
zulässig, wenn fällige Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 3 Lieferung, Versand, Transport, Gefahrenübergang und Verpackung
(1)
Mit der Übergabe an den Kunden geht die Gefahr der Verschlechterung oder
des Untergangs der Ware auf den Kunden über. Sofern sich aus den Umständen
nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe bei Belieferung mit loser Ware
mittels Tankwagen/Containerfahrzeug an der Kupplung des Kundentanks an der
Lieferadresse. Bei Belieferung mit Stückgut bzw. konfektionierter Ware erfolgt
die Übergabe an der Liefergrenze. Liefergrenze bei Stückgut bzw.
konfektionierter Ware ist die Bordsteinkante der Lieferadresse.
(2)
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des
Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.
Der unternehmerische Kunde trägt die Transportgefahr, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart worden ist. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung
erfolgt die Lieferung bei loser Ware im Tankwagen/Containerfahrzeug frei
Lieferanschrift, bei Stückgut bzw. konfektionierter Ware frei Bordsteinkante.
(3)
Bei Lieferungen in Lagerbehältern oder sonstigen Umschließungen des Kunden
ist der Verkäufer nicht verpflichtet, diese oder Teile dieser auf Eignung,
Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. K&W übernimmt hierfür keine
Gewähr.
§ 4 Liefermenge
(1)
Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in
Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden sowie bei Lieferung loser
Ware im Bulk das am Abgangslager von K&W oder dem
von K&W Beauftragten durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte
Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen/Containerfahrzeug das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen
am Tankwagen/Containerfahrzeug festgestellt wird.
(2)
Bei der Lieferung von Heizöl oder Dieselkraftstoff /Schmierstoff ist die
Menge temperaturkompensiert auf 15 °C maßgebend.
§ 5 Lieferfristen, Liefertermine
(1)
Für die Einhaltung von Lieferfristen wird keine Gewähr
übernommen. Für die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen
haftet Verkäufer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Hat der Käufer
Umschließungen zu stellen, hat er diese auf seine Gefahr frachtfrei und
termingerecht an die vereinbarte Füllstelle zu senden. Beschädigte
Umschließungen kann Verkäufer an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten
zurücksenden und stattdessen gemietete oder eigene Umschließungen gegen einen
angemessenen Mietzins versenden. Verkäufer haftet nicht für Verunreinigungen
der Ware infolge unsauberer Umschließungen des Käufers sowie für Schäden, die
durch mangelhafte Beschaffenheit der Umschließungen entstehen.
(2)
Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks beim Käufer
auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften oder das
Vorhandensein technischer Mängel zu überprüfen. Verkäufer ist ferner nicht
verpflichtet, die Marken- und Sortenreinheit des Tankinhalts zu untersuchen,
jedoch befugt, die Qualitätsreinheit mit Zustimmung des Kunden durch Anbringung
von Markenplomben abzusichern.
(3)
Der Transportführer von Verkäufer ist seinerseits bindend
angewiesen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und insbesondere die
Sicherheitsvorschriften von Verkäufer für die Befüllung der Tanks und sonstigen
Gebinden genau zu beachten. Verkäufer haftet für Überfüllungs- und
Vermischungsschäden nur dann, wenn Käufer seiner Mitwirkungspflicht bei der
Befüllung nachkommt und kein weisungswidriges, insbesondere kein auf Vorsatz
beruhendes Verhalten des Transportführers vorliegt.
Ist eine Markenplombe
ohne Zustimmung von Verkäufer verletzt worden, so entfällt eine Haftung für
Vermischungsschäden ganz.
Haftet Verkäufer nach
den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, so hat der Käufer
Verkäufer von allen weitergehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere auch
derjenigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz freizustellen.
(4)
Verkäufer ist berechtigt, den Kaufpreis zu erhöhen, wenn
entweder die Ware bis zur Lieferung mit gesetzlichen Abgaben belastet wird oder
die der Preisvereinbarung zugrundeliegenden öffentlichen Abgaben oder die mit
dem Preis abgegoltenen Nebenabgaben erhöht werden oder sich die Kosten für
Verladung und Versand der Ware aus von Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen
erhöhen. Umlagen öffentlicher Abgaben auf den Kaufpreis erfolgen zur Vermeidung
zusätzlicher Verwaltungskosten als Pauschalbetrag. Entladungs- und sonstige
Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind vom Käufer zu bezahlen.
(5)
Erschweren außergewöhnliche Ereignisse, die ihren
Ursprung außerhalb des Einflussbereiches von Verkäufer haben, die Lieferung
wesentlich, kann Verkäufer nach eigener Wahl die Liefervereinbarung ganz oder
teilweise kündigen oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung ganz oder
teilweise einstellen. Eine Pflicht zur Ersatzbeschaffung besteht nicht. Für den
Zeitraum, in dem die Lieferung eingestellt wird, ist weder der Käufer zum
Nachbezug, noch Verkäufer zur Nachlieferung verpflichtet. Als außergewöhnliche Ereignisse,
die ihren Ursprung außerhalb des Einflussbereiches von Verkäufer haben, gelten
im einzelnen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Maßnahmen jeglicher
Art von Regierungen und Behörden, Boykott, Explosion, Aufruhr, Sperrung der
normalen Schifffahrtswege oder sonstige Behinderung in der Beförderung, Störungen
oder Erschwerungen der Rohstoff- oder Produktenzufuhr seitens der bestehenden
oder in Aussicht genommenen Bezugsquelle, Feststellung einer Versorgungskrise durch
die Internationale Energie-Agentur oder im Zusammenhang mit der Durchführung
des "Internationalen Energie-Programms" oder des
Energiesicherungsgesetzes oder verwandte Regelungen erfolgende freiwillige oder
angeordnete Zuteilungs- und Verbrauchseinschränkungsmaßnahmen,
Betriebsstörungen, gänzliche oder teilweise Produktionseinstellung oder
-beschränkung aus Gründen des Umweltschutzes oder vergleichbarer
Sicherheitserfordernisse, Streik und Aussperrung.
(6)
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises - auch etwaiger früherer und späterer
Lieferungen - vorbehalten. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der
von Verkäufer gelieferten Ware mit Waren des Käufers überträgt dieser schon
jetzt sein etwaiges Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhältnis des
anteiligen Wertes der von Verkäufer gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware
auf Verkäufer. Die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ist mit
kaufmännischer Sorgfalt für Verkäufer zu verwahren. Die Vorbehaltsware darf nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder
sicherungshalber übereignet werden.
(7)
Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises
weiterveräußert, tritt an die Stelle der Ware die Kaufpreisforderung, die
sicherungshalber schon jetzt an Verkäufer abgetreten wird. Der Käufer ist
solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wie er seinen
Verpflichtungen gegenüber Verkäufer pünktlich nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Die abgetretene Forderung darf nicht als
Kreditunterlage verwendet und auch nicht im Wege des Factorings abgetreten
werden. Ist die Einziehungsberechtigung entfallen, hat der Käufer auf erstes
Anfordern von Verkäufer seine Schuldner zu benennen und alle zur
Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Sicherungshalber abgetretene Forderungen, deren Wert die Forderungen des
Verkäufers um mehr als 20 % übersteigen, wird Verkäufer in Höhe des diese
Grenze übersteigenden Betrages auf Verlangen des Käufers freigeben.
Werden die
Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen
durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet,
wird der Käufer Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
erforderlichen Unterlagen unterrichten.
§ 6 Haftung, Mängelgewährleistung
(1)
Es gelten die gesetzlichen
Mängelgewährleistungsregelungen.
(2)
Die Haftung von K&W auf
Schadenersatz bestimmt sich nach den nachfolgenden Regelungen.
(3)
K&W haftet, soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für eigenes bzw. das Verhalten von
Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verhaltens.
(4)
Für Schäden aus einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet K&W auch,
wenn diese durch eigenes einfach fahrlässiges Verhalten bzw. einfach
fahrlässiges Verhalten eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht
wurden. Das Gleiche gilt, wenn eine vertragswesentliche Pflicht, das heißt eine
Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf, verletzt wurde.
(5)
Eine etwaige Haftung von
K&W nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine eventuell bestehende
gesetzliche Mängelgewährleistung sowie die Haftung für von K&W übernommene
Garantien bleiben von den vorstehenden Ziffern unberührt.
(6) Alle
Muster- und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die
durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte
Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Beanstandungen sind
unverzüglich unter Einsendung eines 2 kg-/l-Musters geltend zu machen.
Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn Verkäufer eine Prüfung der beanstandeten
Ware nicht mehr möglich ist oder die Ware ohne Verkäufers Zustimmung mit
Zusätzen oder anderen Waren vermischt worden ist. Etwaige Gewährleistungsansprüche
sind auf Rückabwicklung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) beschränkt; sonstige Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen.
(7) Etwaige Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, deren Zusicherung den Käufer vor
mittelbaren Folge- und/oder Vermögensschäden zu schützen beabsichtigt, sind auf
den fünffachen Betrag des Nettorechnungsbetrages der zugrundeliegenden
Lieferung beschränkt.
§ 7 Exportkontrolle und Lieferhindernisse
(1)
Der Vertragsschluss steht unter
der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen
oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen
sowie Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen
entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge
stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht
entgegenstehen.
(2)
Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie z. B. Krieg
(erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen
ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg,
Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung,
Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; rechtmäßige oder unrechtmäßige
Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, handels- und
energiepolitische Veränderungen; Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes
Naturereignis; Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall
von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie,
Blackout, Hacking; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und
Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden, befreien
K&W für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungs- und
Schadensersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf.
Führen diese Umstände zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung, ist K&W
dauerhaft von der Leistungspflicht befreit.
§ 8 Steuern, Abgaben und Zölle
(1)
Soll zoll- und/oder
energiesteuerfrei oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigt geliefert werden,
ist der Kunde allein verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen zum
Bezug und zur Verwendung der zoll- und/oder energiesteuerfrei oder zoll- und/oder
energiesteuerbegünstigt gelieferten Ware. Der Kunde hat K&W den Nachweis
für seine Berechtigung zu erbringen und ggf. den dem Verwendungszweck
entsprechenden offiziellen Erlaubnisschein rechtzeitig vor Auslieferung
vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder lag der Erlaubnisschein nicht
vor, wurde der Erlaubnisschein nicht erteilt, nicht verlängert oder entzogen,
wird K&W die Ware unter Berücksichtigung der am Tag der Lieferung geltenden
allgemeinen Zoll- und Energiesteuersätze liefern und abrechnen.
(2)
Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheines und die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Abgabe von begünstigten Lieferungen zu prüfen. Der Kunde
hat rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Erlaubnisscheines die
Verlängerung oder Erneuerung zu veranlassen und K&W unaufgefordert
vorzulegen.
(3)
Der Kunde ist verpflichtet,
einen Wegfall seiner Berechtigung zum Bezug von zoll- und/oder
energiesteuerfreier oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigter Ware dem
Verkäufer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Umsatzsteuer und sonstige Steuerbegünstigungen.
(5)
Beim Versand von Waren im Steueraussetzungsverfahren hat der Kunde die
jeweils gültigen energiesteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen zu
beachten. Ändert der Kunde im Steueraussetzungsverfahren den Bestimmungsort
oder teilt er die Ware auf, so hat er den Verkäufer unverzüglich zu
informieren. Der Kunde stellt in diesem Fall sicher, dass der steuerliche
Versender rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, sodass das
Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Das betrifft auch
Änderungen des Bestimmungsortes oder Warenaufteilungen, die von einem Abnehmer
des Kunden während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden.
Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat
der Kunde bei Ware, für die die Energiesteuer im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren (EMCS-Excise Movement and
Control System) ausgesetzt ist, sicherzustellen, dass das
Steuerversandverfahren entsprechend der vorgesehenen Fristen und
Verfahrensregelungen per Eingangsmeldung elektronisch erledigt wird.
(6)
Verbringt der Kunde die Ware in
andere Hoheitsgebiete (Export), stellt er sicher, dass die dabei entstehenden
oder in dem jeweiligen Land geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen zu
entrichtenden Abgaben ordentlich und fristgerecht entrichtet werden. Bei
umsatzsteuerfreien Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten der Europäischen
Union garantiert der Kunde, dass die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union als den des Ladeortes verbracht wird. Der Kunde wird den
Verkäufer im Fall einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung ohne
gesonderte Aufforderung die Gelangensbestätigung zukommen lassen.
(7)
Ist der Kunde Treuhänder im
Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen nach dem Energiesteuergesetz oder
Händler/Zwischenhändler, der keinen eigenen Besitz an abgabenbegünstigten Waren
erlangt, so haftet er K&W gegenüber für die auf der Ware ruhenden Abgaben.
(8)
Der Verkäufer kann vom Kunden
bei Verstößen gegen diese Pflichten wie auch bei Verletzung sonstiger
gesetzlicher Vorschriften Freistellung von allen daraus entstehenden
Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerverbindlichkeiten, Straf- und Bußgelder
sowie Aufwendungen verlangen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich
auch auf Umsatzsteuer, die auf die Energiesteuer erhoben wird, sowie
steuerliche Nebenleistungen. Sie gilt auch für Energiesteuerforderungen oder
sonstige Steuerforderungen der ggf. jeweils zuständigen EU-Mitgliedstaaten.
§ 9 Leihgebinde und Mietgebinde
(1)
Die Lagerung aller von K&W
überlassenen Gebinde wie z. B. doppelwandige Tanks, Behälter, IBC, Fässer etc.
erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung
der Lagerbedingungen für die brennbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten
verantwortlich. Die Verwendung der Gebinde zu anderen als vertragsgemäß
vorgesehenen Zwecken ist ohne die Zustimmung von K&W verboten. Beschädigte
Gebinde und Behälter dürfen aus Sicherheitsgründen nicht weiter benutzt werden.
Sie sind besonders zu kennzeichnen und K&W unaufgefordert zurückzugeben.
(2)
Leihgebinde (doppelwandige
Tanks und IBC) sind an K&W zurückzugeben.
(3)
Bei der Rückgabe von nicht
restlos entleerten Behältnissen wird der verbleibende Restinhalt nicht
vergütet. Notwendigerweise entstehende Reinigungskosten sowie die Kosten für
den Rücktransport zu K&W gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt gegenüber Verbrauchern
nur, soweit diese Kosten im Angebot gesondert angegeben wurden. Die Gefahr für
Verlust und Beschädigung der Umschließung trägt der Kunde. Im Regelfall werden
sich die Parteien bemühen, die Rückgabe der Leihgebinde mit einer Lieferung von
Waren an den Kunden kostenneutral zu verbinden.
(4)
Kommt der Kunde mit der
Rückgabe von Leihgebinden in Verzug und erfolgt die Rückgabe auch nach Ablauf
einer durch K&W gesetzten angemessenen Frist nicht, ist K&W berechtigt,
den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen
§ 10 Sonstiges, Verbraucherstreitbeilegung
(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Gerichtsstand das Amtsgericht Erfurt bzw. das Landgericht Erfurt. K&W ist
jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
die Geltung des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist
ausgeschlossen. Diese Rechtswahl lässt gegenüber Verbrauchern diejenigen
Bestimmungen unberührt, von denen nach dem Recht des Landes, in welchem der
Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen
werden darf.
(3) Die
Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung
(OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/
erreichen. K&W ist weder bereit noch verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.